AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der solpuri gmbh

Pöttinger Straße 21a, 82041 Oberhaching


 

1. Ausschließliche Geltung    

1.1    Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und für sämtliche Angebote, Lieferungen oder sonstige Leistungen. Diese gelten ebenso für alle künftigen Rechtsgeschäfte, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.

1.2    Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos durchführen.

1.3    Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.


2. Angebote und Vertragsschluss

2.1    Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niedergelegt.

2.2    Unsere Angebote sind freibleibend, wenn nichts anderes schriftlich durch uns bestimmt ist. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.  

2.3    Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von 2 Wochen annehmen.

 2.4    An Katalogen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

 2.5    Bei Lieferungen, die nach Angabe des Bestellers hergestellt werden, garantiert der Besteller, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden und stellt uns von entstehenden Schäden aus der Geltendmachung gewerblicher oder sonstiger Schutzrechte des Dritten frei.
    

3. Preise und Zahlungsbedingungen  

3.1    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder schriftlich anders vereinbart ist, gelten unsere Preise „ab Werk“. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.2    Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung oder der Bestätigung durch unsere Auftrags­bestätigung.

3.3    Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen und verhältnismäßig zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnänderungen, Tarifabschlüssen, Material- oder Einstandspreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf  Verlangen nachweisen.

3.4    Schecks und Wechsel werden unverbindlich und rein erfüllungshalber angenommen.

3.5    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

    

4. Lieferung

4.1    Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.

4.2    Der Beginn der als verbindlich vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen, den Zugang einer verlangten Anzahlung und aller vom Besteller zu beschaffenden Informationen, Unterlagen oder Freigaben sowie die Einhaltung der Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus.

4.3    Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bei einer Holschuld des Bestellers die Versandbereitschaft angezeigt wurde oder beim Versendungskauf der Liefergegenstand zur Versendung durch uns herausgegeben wurde.

4.4    Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen im angemessenen Umfang berechtigt, soweit die Gebrauchsfähigkeit beim Besteller dadurch nicht beeinträchtigt ist. Solche gelten als selbständige Leistung und können jeweils für sich in Rechnung gestellt werden.

4.5    Bei einer unzumutbaren Erschwernis durch höhere Gewalt oder äußere Hindernisse, gleichgültig ob diese bei uns, unseren Zulieferern oder Nachunternehmen eintreten, (z. B. von außen einwirkende Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, Rohstoffmangel, Krieg, Leistunghindernisse aus Gewerken Dritter) verschieben sich vereinbarte Liefertermine und -fristen um den Zeitraum der behindernden Störung; der Besteller ist hierüber unverzüglich zu informieren. Dem Besteller stehen Rechte in diesem Fall nur dann zu, wenn er beweist, dass uns die Leistungserbringung bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt oder durch zumutbaren Einsatz rechtzeitig möglich war.

4.6    Die Lieferung erfolgt ab Werk an die bei der Bestellung angegebene Lieferanschrift bis zum Grundstückszugang, der ersten Tür oder Schwelle des Bestellers; ein Anspruch auf Verbringung in Räume des Bestellers besteht nicht.

4.7    Der Beweis des fehlenden Zugangs einer Lieferung obliegt dem Besteller; dies gilt auch für den Beweis des Zugangs der Rechnung.

4.8    Sofern ein Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Gleiches gilt, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.

4.9    Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede volle Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % des Lieferwertes, jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.

4.10  Wir werden von unserer Lieferpflicht frei und sind zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller oder Zulieferer die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsschluß eingetreten sind und wir die Nichterfüllung nicht zu vertreten haben sowie ferner nachweisen, dass wir uns vergeblich um die Beschaffung gleichwertiger Ware bemüht haben. Hierüber ist der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

4.11 Gerät der Besteller mit der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages einschließlich anderer Verträge des Bestellers ruhen zu lassen und unsere Bestellungen bei Hersteller oder Zulieferer zu stornieren; der Kunde ist in diesem Fall nicht berechtigt, Verzugsschäden oder Schadensersatz geltend zu machen.

    

5. Abnahme, Gefahrübergang, Schadensersatz

5.1    Der Besteller ist in jedem Fall verpflichtet, die Ware abzunehmen.

5.2    Die Gefahr geht mit der Annahme der Ware, dem Abnahmeverzug des Bestellers oder der Herausgabe zur Versendung über; die Versendung erfolgt auf Gefahr des Bestellers auch dann, wenn diese mit unseren Fahrzeugen vorgenommen wird. Verzögert sich die Absendung der Ware aus einem Grund, den wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung und der Versendung bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

5.3    Sofern der Besteller es schriftlich verlangt, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden, sofort vorauszuzahlenden Kosten trägt der Besteller.

5.4    Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist zur Entsorgung der Verpackungen auf seine Kosten verpflichtet.

5.5    Gerät der Besteller mit der Erfüllung seiner Abnahmepflicht in Verzug, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist zur Abnahme binnen 10 Kalendertagen ab Zugang der Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme der Ware ernsthaft und endgültig verweigert, unberechtigt vom Vertrag zurücktritt oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande, insbesondere zahlungsunfähig ist oder seine Zahlungen eingestellt hat. Vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens, sind wir sodann berechtigt, als pauschalierten Schadensersatz 30 % des Nettoverkaufspreises sowie bei Sonderanfertigungen 50 % des Nettoverkaufspreises geltend zu machen, soweit der Besteller nicht nachweist, dass uns kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.

    

6. Sachmängelrechte

6.1    Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er nach §§ 377, 378 HGB seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Transportschäden sind dem Frachtführer unverzüglich anzuzeigen; hierüber ist schriftlich ein Protokoll zu fertigen.

6.2    Alle bei sorgfältiger Prüfung erkennbaren Mängel müssen sofort, spätestens innerhalb von 8 Werktagen seit der Anlieferung, schriftlich angezeigt werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Mängelanzeige bei uns.        

6.3    Gibt uns der Besteller keine Gelegenheit den Mangel zu überprüfen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben nicht unverzüglich zur Verfügung oder gibt er die beanstandete Ware weiter, entfallen die Gewährleistungsansprüche. Als mangelhaft beanstandete Ware darf nicht verarbeitet, eingebaut oder veräußert werden.

    

6.4    Sofern ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung der neuen mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Als angemessen gilt eine Nachbesserungsfrist von 21 Werktagen je Nachbesserungsversuch. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Ware ohne unsere Einwilligung zurückzusenden oder ohne unsere Genehmigung Reparaturen oder Veränderungen auf unsere Kosten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

6.5    Mängelansprüche, ausgenommen eine Minderung (= Herabsetzung der Vergütung), auch bei Nachbestellungen oder Mehrleistungen, sind ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit oder nur unerheblicher Funktionsbeeinträchtigung, bei natürlicher Abnutzung und Verschleiß oder bei Schäden, die infolge fehlerhafter, oder nachlässiger Behandlung, eigenen Veränderungen oder wegen solcher Einflüsse entstehen, die nicht durch uns verursacht oder nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Zusammensetzung- oder Formänderungen, die auf eine Verbesserung der Technik oder branchentypische Variation der Produkte zurückzuführen sind, gelten als vertrags­gemäß, soweit nicht eine bestimmte Ausführung von uns schriftlich garantiert worden ist oder die Änderung für den Besteller unzumutbar ist.

Zumutbare, handelsübliche Abweichungen von Mustern, Oberflächen, Maserungen, Farbgebungen, Textilien oder Konstruktionen sowie von früheren artgleichen Lieferungen behalten wir uns vor; Produktbeschreibungen und Abbildungen in Prospekten, Katalogen, Preislisten u. a. stellen keine Garantien dar und gelten im handelsüblichen Umfang nur an­näherungsweise.

6.6    Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie läuft spätestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ab, in welchem der Besteller die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat.  

6.7    Die Abtretung von Sachmängelrechten wird ausgeschlossen.

 

7. Haftung, Schadensersatz

7.1    Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtnatur des geltend gemachten Anspruchs  – ausgeschlossen. Dieses gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

7.2    Die Begrenzung nach 7.1. gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

7.3    Die Haftungsregelungen nach 7.1. und 7.2. gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, insbesondere nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); soweit uns kein vorsätzliches Verschulden trifft oder wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gehaftet wird, ist unsere Haftung jedoch der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise auftretenden Schaden. Die gesetzlichen Regeln zur Beweislast bleiben unberührt.

7.4    Soweit die Schadenshaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dieses auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

    

8. Eigentumsvorbehalt, Kontokorrentvorbehalt

8.1    Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag (einfacher Eigentumsvorbehalt) sowie bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus bisherigen oder laufenden Geschäftsbeziehungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (Kontokorrentvorbehalt).

8.2    Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Gesetz zwingend anderes vorschreibt oder etwas anderes von uns erklärt wird. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren freihändigen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

8.3    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

8.4    Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

8.5    Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

8.6    Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm im Hinblick auf die gelieferte Ware gegen Dritte erwachsen, bspw. bei Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück oder aus dem Verlust oder der Beschädigung der Ware.

8.7    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellern insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht   

9.1    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

9.2    Sofern der Besteller Unternehmer, Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

9.3    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

10. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne der vorgenannten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

11. Datenschutzrechtlicher Hinweis

Wir verarbeiten und speichern die für den Geschäftsverkehr mit unseren Bestellern erforderlichen Daten per EDV im Rahmen der Vorgaben der Datenschutzgesetze.